AGB / IMPRESSUM Impressum:
Arena Warensicherung Mortelweg 1-b 6551 AE WEURT NIEDERLANDE
Telefon: 0031 24 844 34 30 Handelskammer Arnheim, Niederlande: 51522012 Geschäftsführung: N. List AGB: Die Firma Arena Warensicherung arbeitet unter arena-warensicherung.de im Folgenden kurz „Arena Warensicherung” genannt, führt sämtliche Verkäufe, Lieferungen und Leistungen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen aus: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arena Warensicherung
Artikel 1. Definition Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen sich wie folgt: Lieferant: Arena Warensicherung Käufer: jede natürliche oder juristische Person welche Produkte vom Lieferanten beziehen oder mit dem Lieferanten eine Vereinbarung angeht oder mit dem Lieferanten in Verhandlung steht; Vereinbarung: Jede Vereinbarung zwischen Lieferant und Käufer, jegliche Änderungen oder Ergänzungen, sowie alle Rechtshandlungen zur Vorbereitung und Durchführung dieser Vereinbarung Produkte: alle Dinge, die Gegenstand einer Vereinbarung sind; Artikel 2. Anwendung 2.1 Diese allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge und gelten für alle (miteinander verbundenen) Handlungen und Rechtshandlungen von Lieferanten und Käufern. 2.2 Die Bedingungen des Käufers werden durch den Lieferanten von der Hand gewiesen. Artikel 3. Angebot und Abschluss von Vereinbarungen 3.1 Ein Angebot oder eine Preisangabe sind nicht bindend für den Lieferanten und gelten lediglich als eine Einladung zur Bestellung durch den Käufer. 3.2 Der Vertrag tritt erst in Kraft, wenn oder insofern der Lieferant eine schriftliche Bestellung des Käufers akzeptiert, oder wenn der Lieferant die Durchführung eines Auftrages zugesagt hat. Durch den Käufer vergebene Aufträge an den Lieferanten sind für den Käufer verbindlich. 3.3 Nach Kündigung eines Vertrages durch den Käufer ist der Lieferant berechtigt die daraus resultierenden etwaigen Schäden in Rechnung zu stellen, mit einem Minimum von 25% des Auftragswertes. Im Rahmen dieser Schäden enthalten sind die Kosten für reservierte Kapazität, bezogene Waren, Dienstleistungen, Lagerung und entgangener Gewinn. 3.4 Alle Angaben durch den Lieferanten von Zahlen, Maße, Gewichte und andere technische Beschreibungen der Produkte sind mit Vorsicht zu genießen. Der Lieferant kann keine Garantie für eventuelle ereignende Abweichungen geben. Gezeigte oder bereitgestellte Abbildungen oder Zeichnungen sind lediglich Hinweise auf die Produkte. 3.5 Zeichnungen, Berechnungen, Fotokopien, Beschreibungen, Muster und sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit einem Angebot bleiben Eigentum des Lieferanten und müssen dem Lieferanten auf Anfrage zurückgegeben werden. Der Käufer hat Abstand von Verstößen gegen das Urheberecht zu halten. Artikel 4. Änderungen und Ergänzungen 4.1 Änderungen und Ergänzungen zu einer Bestimmung dieser Bedingungen und Konditionen können nur schriftlich und explizit vereinbart werden. 4.2 Wenn eine Änderung oder Ergänzung im Sinne von Ziffer 4.1 vereinbart wird gelten diese Änderung oder Ergänzung lediglich für das betreffende Abkommen. Artikel 5. Preise 5.1 Alle Preise sind in Euro und ohne Mehrwertsteuer ausgezeichnet. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gehen die Kosten für den Transport und die Verpackung, die Kosten für Versand-, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und alle anderen Abgaben oder Steuern oder erhoben Belastungen in Bezug auf die Produkte und den Transport sowie alle Kosten für die Montage und / oder den Bau der Einrichtungen auf den Käufers. Die Verpackung und das Leergut wird nicht vom Lieferanten zurückgenommen. 5.2 Die Preise basieren auf den Zeitpunkt des Abschlusses der derzeitigen Bedingungen zu den vom Lieferanten geltenden Gegebenheiten, einschließlich der Wechselkurse, Anschaffungspreise, Frachtraten, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, Gebühren und Abgaben welche direkt oder indirekt vom Lieferanten oder von Dritten erhoben werden zu Lasten des Käufers. Wenn diese Bedingungen nach dem Abschluss des Vertrages ändern, so ist der Lieferant berechtigt dem Käufer Folgeschäden und Kosten in Rechnung zu stellen. Artikel 6. Liefertermin 6.1 Die vom Lieferanten angegebene Lieferzeit basiert auf die Zeit vom Abschließen der Vereinbarung nach Lieferanten geltenden Gegebenheiten und, sofern abhängig von Dritten, auf die von Dritten an den Lieferanten erteilten Angaben. Der Lieferant hat die Lieferzeit bestmöglich zu beachten. 6.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Wenn der Lieferant vor der Ausfuhr der Vereinbarung Angaben oder Hilfsmittel benötigt die durch den Käufer bereitgestellt werden, verschiebt sich die Lieferung auf den Tag an dem alle Angaben und Hilfsmittel im Besitz des Lieferanten sind, jedoch nicht eher als das Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. 6.3 Vereinbarte Lieferfristen können durch den Lieferanten verlängert oder verkürzt werden. Der Lieferant hat den Kunden hierüber schnellstens zu informieren. 6.4 Der Lieferant hat das Recht, bei Zahlungsverzug oder –Überschreitung des vom Lieferanten erstattete Kreditlimits nachfolgende Aufträge des Käufers auszusetzen bis zum Erhalt der ausstehenden Verpflichtungen des Käufer. 6.5 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Käufer kein Anspruch auf Schadenersatz, eben so wenig kann der Käufer den Vertrag kündigen. Wenn die Lieferfrist überschritten wird, so kann der Käufer versuchen die betreffende Vereinbarung schriftlich zu stornieren. 6.6 Der Lieferant hat das Recht Teillieferungen und Dienstleistungen die mehr als 10 Tage auseinander liegen zu berechnen. Artikel 7. Lieferung und Risiko 7.1 Das Risiko der Produkte und die Verpackung trägt immer der Käufer ab dem Zeitpunkt an dem die Ware versandbereit ist. Der Transport der Produkte geht auf Kosten und Risiko des Käufers. 7.2 Lieferungen sind frei Lager Arena Warensicherung. Bestell- und Transportkosten werden durch den Lieferanten an den Käufer berechnet. 7.3 Die Versandart wird vom Lieferanten gewählt, es sei denn der Käufer bevorzugt eine andere Methode des Transportes. In diesem Fall hat der Käufer die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen. 7.4 Wenn der Käufer die Produkte oder die für die Produkte ausgestellten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder in empfangt nimmt, ist der Käufer ohne argumentierte Mängel in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt den Vertrag aufzulösen und die Produkte zu Risiko des Käufer einzubehalten oder an Dritte zu verkaufen. Dem Käufer bleibt der Kaufpreis zuzüglich Zinsen und Kosten (im Wege des Ausgleichs) zu zahlen, eventuell vermindert um den Netto-Erlös aus dem Verkauf an Dritte. 7.5 Wenn Produkte für den Käufer für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden, trägt der Käufer das Risiko der Produkte während diesen Zeitraums. 7.6 Bezahlte Artikel welche am Lager (BVA) des Lieferanten lagern sind Risiko des Käufers. Der Käufer muss die Ware selbst vor Beschädigung und Brand versichern. Artikel 8. Höhere Gewalt 8.1 Unter Höhere Gewalt zu verstehen sind jegliche vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstände wodurch das Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise verhindert wird oder wodurch das nachkommen der Pflichten des Lieferanten nicht verlangt werden kann, unabhängig davon, ob diese Tatsache bei der Vereinbarung vorhergesagt wurde. Dies gilt auch für folgende Voraussetzungen: Streiks von Lieferanten, Stagnation oder andere Probleme in der Produktion des Lieferanten oder Zulieferern und / oder Aktionäre oder durch Dritte zu versorgende Transporte, und / oder Maßnahmen einer Regierung durch das Fehlen von Genehmigungen sowie die Ein- bzw. Ausfuhr-Lizenz. 8.2 Der Lieferant hat (wenn möglich) den Käufer schnellstmöglich über die Situation der höherer Gewalt in Kenntnis zu setzten. Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt die Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen für die Dauer des Zustandes der höheren Gewalt ausgesetzt. Sobald die Situation der höherer Gewalt vorbei ist, ist die Einhaltung der Vereinbarung wieder aufzunehmen. 8.3 Falls die höheren Gewalt eine längere Zeit andauert und diese es rechtfertigt, haben beide Parteien das Recht, Verträge ganz oder teilweise auflösen. Bereits erledigte Lieferungen von Waren und / oder Dienstleistungen werden dem Käufer in Rechnung gestellt. 8.4 Im Fall einer höherer Gewalt hat der Käufer keinen Anspruch auf (Schaden) –Ersatz, auch vom Lieferanten darf kein nutzen aus der Situation der höheren Gewalt gezogen werden. Artikel 9. Zahlungen 9.1 Der Käufer hat die ihm vom Lieferanten in Rechnung gestellten Beträge in der in der Rechnung angegebenen Währung innerhalb von vierzehn (14) Tage nach dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Abweichungen der Zahlung müssen im Voraus schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden und gelten nur für die betreffende Vereinbarung. 9.2 Alle Zahlungen müssen auf das vom Lieferanten genannte Bankkonto gezahlt werden. 9.3 Der Käufer hat alle ihm in Rechnung gestellten Beträge, ohne Abzüge oder Rabatte, zu zahlen. Er ist nicht berechtigt Beträge aufgrund jedweder präsentierter Gegenansprüchen zu verrechnen. Der Käufer hat keinen Anspruch die Zahlungsverpflichtungen zu unterbrechen. 9.4 Der Lieferant kann jederzeit Vorauszahlungen des Kaufpreises oder das Stellen einer Sicherheit nach einem eindeutigen Urteil vordern.
9.5 Nach Ende einer einzigen Zahlungsfrist ist der Käufer in Verzug . In diesem Fall sind alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar. 9.6 Der Käufer hat, ohne weitere Ankündigung, über alle Beträge, die nicht spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist getätigt wurden, von diesem Tag an Zinsen in Höhe der Grenzkosten gleich der marginalen zugeteilten Refinanzierungsgeschäfte, von der Europäischen Zentralbank festgelegt, zuzüglich eines Zuschlags von sieben Prozent (7%) zu zahlen. 9.7 Wenn der Käufer gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist, ist dieser verpflichtet dem Lieferanten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die durch den Käufer vergüteten außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% des unbezahlten Betrages, mit einem Minimum von 250,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Artikel 10. Eigentumsvorbehalt 10.1 Der Eigentum der Produkte geht, ungeachtet der tatsächlichen Lieferung, auf den Käufer über, nachdem er alle fälligen Vereinbarungen mit dem Lieferanten erfüllt hat. 10.2 Solange das Eigentum der Produkte vom Lieferanten nicht auf den Käufer übergangen ist, ist dieser nicht berechtigt die Produkten zu verkaufen oder zu verfremden, zu vermieten oder zu verpfänden oder sonstiges gegenüber Dritte. 10.3 Der Käufer hat nur dann Anspruch die unter Vorbehalt gelieferten Produkte an Dritte zu verkaufen oder zu liefern, insofern dies im Rahmen des für den Käufers normale wirtschaftliche Geschäftstätigkeit nötig ist. Wenn diese Produkte durch weitere Verarbeitung Bestandteil einer anderen Sacher werden, wird der Lieferant hiervon Miteigentümer mit einem Anteil in Höhe des Rechnungswertes und hat daher Anspruch auf eine angemessenen Prozentsatz des Verkaufspreises der neuen Sache. 10.4 Wenn und so lange der Lieferant Eigentümer der Produkte ist, hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen wenn die Waren beschlagnahmt oder sonstige Ansprüche der Produkte geltend gemacht werden (eines Teils). Außerdem muss der Käufer auf Anfrage des Lieferanten mitteilen wo sich die Produkte befinden. 10.5 Bei Pfändungen, (vorläufiges) Aussetzung der Zahlung oder Konkurs muss der Käufer unverzüglich den anhängenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Administrator auf die (Eigentums-)Rechte des Lieferanten aufmerksam machen. Artikel 11. Inspektion und Reklamationen 11.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort oder, wenn frühere, nach Erhalt beim Käufer oder von einem autorisierten Dritten genau zu inspizieren oder besichtigen zu lassen. Alle Beschwerden über Mängel an den Produkten die aufgrund von Material- oder Herstellungsfehler Mängel aufweisen, müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach der Ankunft der Waren dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden. 11.2 Mängel, die nicht innerhalb der genannten Frist gefunden werden konnten, sind sofort nach entdecken und innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ankunft der Waren beim Lieferanten in Schriftform mitzuteilen. 11.3 Nach entdecken von Mängeln hat der Käufer die Verwendung, den Betrieb oder die Installation der Produkte sofort einzustellen. 11.4 Der Käufer muss dem Lieferanten alle für die Überprüfung der Mängel gewünschte Mitwirkung zusichern, einschließlich dem Lieferanten die Möglichkeit einer Untersuchung der Umstände, der Verarbeitung, Installation oder der Nutzung vor Ort zusichern. 11.5 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Mängel welche vom Lieferanten nicht kontrolliert werden konnten. 11.6 Es steht dem Käufer nicht frei die Produkte zurückzugeben bevor der Lieferant seine Zustimmung gegeben hat. Nur wenn rechtzeitig, richtig und korrekt reklamiert wurde, sind die (angemessenen) Kosten der Rücksendung vom Lieferanten zu zahlen, die Produkte bleiben nach wie vor Risiko des Käufers. Reklamationen entbinden den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. 11.7 Wenn der Kunde rechtzeitig, richtig und korrekt Mängel an einem Produkt reklamiert, ist die sich daraus ergebende Haftung für den Lieferanten beschränkt bis zu den in Artikel 12 und 13 festgelegten Pflichten. Der Käufer hat gegenüber dem Lieferanten keine weiteren Ansprüche. Mängel in Bezug auf ein einzelnes Produkt, welches Teil einer mehrteiligen bestehenden Lieferung ist, gibt dem Käufer niemals das Recht auf Entbindung der gesamtem Vereinbarung. 11.8 Beschwerden die dem Lieferanten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß mitgeteilt werden geben dem Käufer keine Recht auf Ansprüche gegenüber dem Lieferanten. Artikel 12. Garantie 12.1 Der Käufer gewährleistet, dass die Produkte ab der Lieferung für zwölf (12) Monaten keine Material- und / oder Baufehler aufweisen, sofern diese Produkte vom Lieferanten montiert sind (und im vorkommenden Fall repariert) und auf normale Art und Weise und unter normalen Bedingungen behandelt und gepflegt werden. 12.2 Wenn nach dem angemessenen Urteil des Lieferanten genügend Beweise dafür sind, das dass Produkt Material- und / oder Baufehler aufweist, hat der Lieferanten die Wahl, entweder nicht bewiesen Produkte kostenlos gegen Rückgabe der mangelhaften Produkte zu ersetzen oder die Produkte ordnungsgemäß zu reparieren, oder einer gegenseitigen Vereinbarung über die Errichtung von Rabatt auf den Kaufpreis aller Leistungen zu schließen. Durch die Erfüllung einer Leistung soll der Lieferanten die Gewährleistungverpflichtungen vollständig erfüllen und es soll vom Lieferanten kein weiterer (Schaden-) Ersatz verlangt werden. 12.3 Im Falle eine Reparatur der Produkte durch den Lieferanten bleibt die Ware voll und ganz Risiko des Käufers, es sei denn die Reparatur ist aufgrund mangelnder Leistung des Lieferanten und vom Käufer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Produkte vor das bevorstehende Risiko zu versichern. 12.4 Wenn der Kunde Reparaturen von Dritten durchführen lässt, die nicht vom Lieferanten avisiert wurden verfallen alle Garantiebedingungen mit sofortiger Wirkung. Artikel 13. Haftung und Schadensersatz 13.1 Außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder einem leitenden Angestellten (je nach Ausmaß der Schäden in Bezug auf den Kaufpreis) ist die Haftung des Lieferanten beschränkt auf die Höhe der Versicherungsbetrages des Lieferanten in einer geeigneten Anlage. 13.2 Außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder einem führenden Angestellten, ist der Lieferant frei für alle Ansprüche Dritter in Bezug auf Entschädigung, Schäden, Kosten oder Zinsen, die sich auf die Produkte oder die sich aus der Verwendung der Produkte beziehen. 13.3 Der Lieferant installiert die Produkte bestmöglich, kann aber unter keinen Umständen für das verschwinden von Waren haftbar gemacht werden. Artikel 14. Ausfall / Kündigungen 14.1 Sollte der Käufer nicht ordnungsgemäß oder zeitgerecht alle Anforderungen einer Vereinbarung erfüllen können, ist dieser ohne Argumente in Verzug und der Lieferant hat folgende Rechte: • Die Umsetzung dieser Vereinbarung und die damit direkt zusammenhängenden Verträge auszusetzen bis die Einhaltung ausreichend gesichert ist; und / oder • die Vereinbarung und die damit direkt im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise aufzulösen; ohne das der Lieferant Entschädigung gegen den Käufer halten wird und der Lieferant unvermindert seine Rechte weiter einnimmt. 14.2 Bei einem Gesamtvollstreckungsverfahren, Konkurs, Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit des Käufers, sollen alle Vereinbarungen mit den Käufer von Rechtswegen aufgelöst werden, es sei denn, der Lieferant dem Käufer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt Leistung (eines Teils) der Vereinbarung (en) zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant ohne Argumente der Mängel folgende Rechte: • Die Umsetzung der betreffenden Vereinbarung (en) auszusetzen bis die Einhaltung durch den Käufer ausreichend gesichert ist; und / oder • alle möglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aufzulösen; bis gegenüber dem Lieferant ein Schadenersatz stattfindet, wird der Lieferanten unvermindert seine Rechte weiter einnehmen. 14.3 In jedem der Fälle in Ziffer 14.1 und 14.2 sind alle Forderungen von Lieferanten und Käufer sofort fällig und in vollem Umfang zahlbar, der Kunde haftet für die sofortige Rückgabe der unbezahlten Waren und der Lieferant ist berechtigt, die Räumlichkeiten des Käufers zu besuchen um diese Produkte in Besitz zu nehmen. Artikel 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 15.1 Die Vereinbarung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gewährleistet auf das europäischen Recht. 15.2 Streitigkeiten die aus dem Vertrag oder den Bedingungen entstehen sollten, sofern nicht anders gesetzlich vorgeschrieben, sind dem Urteil des zuständigen Gerichts unterlegen. Der Gerichtsstand des Lieferanten ist vorrangig. Der Gerichtsstand kann vom Lieferanten festgelegt werden. Voraussetzung für den Gerichtsstandort des Käufers ist, das das zuständige Gericht auf der Grundlage des national und international Rechts berechtigt ist. 15.3 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei Arena Warensicherung, Weurt (Die Niederlande) anzufragen. Arena Warensicherung, Mortelweg 1-b, 6551 AE WEURT, DIE NIEDERLANDE, Handelskammer Arnheim, Niederlande: 51522012 USt-IdNr. NL 125210498B01
Arena Warensicherung, Mortelweg 1-B, 6651 AE Weurt, die Niederlande, Tel. 0031 24 84 43 430 - email uns